EIN STIEFEL IN EHREN -(Germania)- WER WILLS VERWEHREN.
Kund sei hiermit
und wissen sollt ihrs Alle DASS WIR
Alte erfahrene Häupter zu einer würdigen und regelrechten Handhabung unseres allverehrten, lang ersehnten STIEFELS
und zu Nutz und frommen der von höllischem Durst so sehr geplagten Mitbürger
nachstehende Verordnung haben vom Stappel laufen lassen:
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ARTIKEL I.
Um unsern vielgeliebten und wieder zu neuem Leben erwachten STIEFEL nicht in Misskredit zu bringen, darf derselbe nur bei Festivitäten und mit Genehmigung der hohen Stiefel-Polizei seine Runde machen.
ARTIKEL II.
In Anbetracht und Wichtigkeit der Sache verfügen WIR in's Besondere unter Androhung schwerer Strafe bis zu Fr. 1.- (wovon 80 Rp. dem Verleider (resp. dem Stiefel) und 20 Rp. der vergnügten Kasse zukommen) dass der STIEFEL an Disskussions-Abenden, sintemal- und -alldiweil da viel leeres Stroh gedroschen wird, niemals mobill gemacht werden darf.
ARTIKEL III.
Um den STIEFEL in allen Ehren gerecht zu werden, muss derselbe beim Trinken mit der Fussspitze voran zum Munde geführt werden, zuwiederhandelnde haben zu gewärtigen, vom Stiefel-Commissarius verdonnert zu werden. - Verdonnerte müssen ohne Weiters die ihnen auferlegte Strafe vollziehen.
ARTIKEL IV.
Bei einer ALLGEMEINEN STIEFEL-RUNDE verfügen WIR noch Folgendes: - Jeder, den STIEFEL austrinkenden Persönlichkeit steht das Recht zu, denselben von seinem Vortrinker füllen zu lassen. Wird dem Restler aber die Ehre zu Theil, dass die ihm vortrinkende Person dem zarten Geschlechte angehört, so geht der leere STIEFEL bis zu nächstem Manne rückwärts, der alsdann sogleich seine verdammte Pflicht und Schuldigkeit kennen wird; wofür WIR ihm unter Verdankung für soeben gute geleistete Dienste gestatten, das erfolgreiche Lied anzustimmen: Mädele ruck, ruck, ruck an meine grüne Seite, u.s.w.
ARTIKEL V.
Sollte der Stiefel-Geist gar zu beschwindelnt auf die Gemühter wirken, so wird der Stiefel-Commissarius trotz alle dem ein wachsames Auge auf seinen Plegbefohlenen haben und denselben bis auf Weiteres sofort in den Ruhestand versetzen.
ARTIKEL VI.
Strenge sei untersagt. dass wer jemals von dem STIEFEL genippt, nie und nimmer ein der Gesellschaft nachtheiliges Wort seinen Lippen entschlüpfen lasse. Darum Jhr Edlen, deren Langmuth schon so oft in Anspruch genommen wurde, beherzigt wohl diese wichtigen Worte und zürnet nicht, wenn zuweilen Euer Getreuer des Samstags, oder auch erst des Sonntags stolpernd nach Hause kommt, sondern tröstet Euch in dem beglückenden Gedanken, er bringt doch auch wenigstens einen STIEFEL mit ! - ! - !
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So trete nun ein in deine WIRKSAMKEIT, Du getreuer, noch nicht geflickter STIEFEL und wirke beduselnd auf die durstleidenden Seelen, welche so lange vergeblich nach Dir schmachteten. - Wehe aber dem, der Dir Leid zufügt, dem wäre besser, er hätte niemals einen Geburtstag gefeiert.
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Also gegeben am Sylvester und besiegelt zu Maulbeerien, Anno 1878.
WIR ERPROBTEN HAEUPTER:
Der Stiefel-Commissarius: Philipp der Dicke
Der Stiefel-Vogt: Anton der Unfehlbare
Ehre sei dem Stiefel!
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