06.02.09

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Re: 06.02.09

Beitragvon Bimbel » 06.02.2009, 14:09

Alle Böcke beissen.. nur der Kölner Scheissbock nicht ;)

Auf die Schnelle habe ich leider keine genaue Erklärung zum Parken gefunden.
Fordere viel von dir selbst und erwarte nichts von den Anderen. So wird dir Ärger erspart bleiben.
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Re: 06.02.09

Beitragvon Bimbel » 06.02.2009, 15:16

So, das sportliche Wochenende ist nun auch fixiert. Los geht es mit Prellball über die Eintracht bis zum Handball am Sonntag..
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Re: 06.02.09

Beitragvon bernd » 06.02.2009, 20:32

Bissl was zum Lesen:

AG Norderstedt, MDR 1996, 519
Ein Kraftfahrer, der entgegen einem in einer Tiefgarage angebrachten (Zusatz-)Schild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung parkt, begeht keinen Verkehrsverstoß. Ein Verkehrszeichen, das Parken ausdrücklich erlaubt, beinhaltet nicht stillschweigend das Verbot, außerhalb seines Geltungsbereichs zu parken.

OLG Düsseldorf, VerkMitt 1995, Nr 93
1. Die in StVO § 41 Abs 3 Nr 7 getroffene Anordnung hinsichtlich der Art und Weise des Abstellens eines Fahrzeuges bezieht sich nur auf das Parken innerhalb der durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen und verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen.
2. Die Regelungen des StVO § 12 Abs 3 Nr 2 und 8e beinhalten in Verbindung mit einer Markierung entsprechend StVO § 41 Abs 3 Nr 7 ebenfalls kein Parkverbot für den nicht markierten Bereich.
3. Durch Anbringung eines Zusatzschildes "nur innerhalb der markierten Parkflächen" zu Zeichen 314 der StVO wird das Parken außerhalb von markierten Parkflächen nicht rechtswirksam verboten, da für ein solches Zusatzschild keine Rechtsgrundlage gegeben ist.


Aber auch mal ne andere meinung:

BayObLG, VRS 1982, 228-230
1. Mit dem Zusatzschild "nur innerhalb der markierten Parkstände" zu Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) der StVO kann das Parken auf dem Parkplatz außerhalb der markierten Parkstände nach StVO § 12 Abs 3 Nr 8 Buchst e rechtswirksam verboten werden.
2. Zur Wirksamkeit des Verbotes ist erforderlich, daß der Parkplatz, auf dem das Verbot gelten soll, klar und eindeutig vom übrigen Verkehrsgrund abgegrenzt ist, und daß der Verkehrsteilnehmer bei Einfahrt in den Parkplatz das genannte Zeichen mit dem Zusatzzeichen unschwer sehen kann
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